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Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

Stand: 16.07.2026 · Rev. 1

Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten für alle Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der Bock Maschinenbau GmbH, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

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Druckfähige Fassung unserer Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

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§ 1 Geltungsbereich, Vorrang, Vertragssprache

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der Bock Maschinenbau GmbH (nachfolgend „Bock“). Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden keine Verträge auf Grundlage dieser AGB geschlossen.

1.2 Diese AGB gelten für die gesamte Geschäftsverbindung, auch für alle künftigen Verträge, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

1.3 Abwehrklausel: Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Bock ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos liefert oder leistet. Sie gelten nur, soweit Bock ihnen im Einzelfall ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

1.4 Vorrang der Individualabrede: Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben stets Vorrang vor diesen AGB.

1.5 Maßgebliche Sprache: Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die deutschsprachige Fassung dieser AGB und des Vertrags. Übersetzungen dienen allein der Verständlichkeit; bei Abweichungen gilt die deutsche Fassung.

1.6 Begriffsbestimmung: Werktage im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz von Bock.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote von Bock sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

2.2 Die Bestellung des Kunden ist ein bindendes Vertragsangebot. Der Vertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung von Bock (in Textform) oder durch die Ausführung der Lieferung bzw. Leistung zustande. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Leistung ist eine von Bock erteilte Auftragsbestätigung; liegt eine solche nicht vor, bestimmen sich Inhalt und Umfang nach den übrigen Vertragsunterlagen in der Rangfolge des § 2.4.

2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, technischen Unterlagen, Mustern und sonstigen Angebotsunterlagen behält sich Bock sämtliche Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechte vor (siehe auch § 10). Sie dürfen ohne Zustimmung von Bock Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.

2.4 Rangfolge der Unterlagen: Bei Widersprüchen zwischen vertraglichen Unterlagen gilt, soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, folgende Rangfolge: (1) individuelle Vereinbarung, (2) Auftragsbestätigung von Bock, (3) freigegebene Zeichnung mit eindeutigem Revisionsstand, (4) technische Spezifikation bzw. Qualitätsvereinbarung, (5) Bestellung des Kunden, (6) die Technischen Liefer- und Fertigungsbedingungen (TLB) von Bock, (7) diese AGB. Spätere Zeichnungsrevisionen werden erst nach ausdrücklicher Bestätigung durch Bock verbindlich; der Kunde hat überholte Zeichnungsstände eindeutig zu kennzeichnen oder zurückzuziehen.

2.5 Nachunternehmer: Bock ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags geeignete Nachunternehmer einzusetzen (etwa für Wärmebehandlung, Oberflächenbehandlung, Prüfungen oder Transport). Die Verantwortung von Bock für die vertragsgemäße Leistung bleibt unberührt.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Sämtliche Preise verstehen sich in Euro ab Werk (73547 Lorch) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, Zölle sowie Aufstellung und Inbetriebnahme nicht ein, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

3.2 Preisanpassung: Verändern sich nach Vertragsschluss die für die Kalkulation maßgeblichen Kosten (insbesondere Rohstoff-, Material-, Energie- oder Lohnkosten) nachhaltig, so ist Bock bei Lieferungen, die später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, berechtigt, den Preis entsprechend der Veränderung dieser Kosten und ihres Anteils am Gesamtpreis angemessen anzupassen. Eine Anpassung nach oben ist auf den Umfang der tatsächlichen Kostensteigerung begrenzt; Kostensenkungen werden nach demselben Maßstab weitergegeben. Eine Preisanpassung nach oben ist ausgeschlossen, soweit die Lieferung aufgrund eines von Bock zu vertretenden Umstands später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt oder die geltend gemachte Kostensteigerung auf einer solchen Verzögerung beruht. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 10 %, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht ausgeführten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

3.3 Werden bei Reparatur- oder Diagnoseaufträgen zusätzliche, vom ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang nicht erfasste Leistungen eines Drittunternehmens erforderlich, so werden diese nach vorheriger Zustimmung des Kunden gesondert und auf dessen Rechnung berechnet; ein etwaiger Unternehmerzuschlag sowie Umsatzsteuer, Versand- und sonstige Nebenkosten werden dabei ausgewiesen. Bei Gefahr im Verzug genügt die unverzügliche nachträgliche Information des Kunden. Dies gilt nur, sofern der zusätzliche Bedarf nicht von Bock zu vertreten ist. Der Einsatz von Nachunternehmern zur regulären Auftragsausführung richtet sich nach § 2.5 und löst keine gesonderte Berechnung aus.

3.4 Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Beträge unter 50,00 € sowie Reparaturleistungen sind sofort und rein netto bei Rechnungserhalt fällig. Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen der Vereinbarung in Textform.

3.5 Verzug: Für den Eintritt des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. Befindet sich der Kunde in Verzug, ist Bock berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB) zu verlangen. Bei nicht unerheblichem Zahlungsverzug werden nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist sämtliche gestundeten Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort zur Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

3.6 Aufrechnung / Zurückbehaltung: Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, unbestritten oder von Bock anerkannt sind. Die Beschränkung gilt nicht für Gegenforderungen und Zurückbehaltungsrechte des Kunden, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

3.7 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z. B. Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag), so ist Bock berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

3.8 Zahlungen gelten erst mit endgültiger und vorbehaltloser Gutschrift auf einem Konto von Bock als bewirkt.

§ 4 Lieferung, Lieferzeit, Leistungshindernisse und Auftragsaufhebung

4.1 Liefertermine und Lieferfristen sind, soweit nicht im Einzelfall individuell etwas anderes vereinbart wurde, nur verbindlich, wenn Bock sie in der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet hat. Sonstige Terminangaben sind voraussichtliche Plantermine.

Auch verbindlich vereinbarte Liefertermine sind keine Fixtermine im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder des § 376 HGB, sofern der betreffende Termin und die Rechtsfolge seiner Nichteinhaltung nicht ausdrücklich in Textform als Fixgeschäft vereinbart wurden.

Der Beginn einer Lieferfrist setzt voraus, dass (a) alle technischen und kaufmännischen Fragen abschließend geklärt sind, (b) Bock sämtliche vom Kunden geschuldeten Unterlagen, Zeichnungen, Daten, Freigaben, Beistellungen und sonstigen Informationen vollständig erhalten hat, (c) vereinbarte Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen erbracht wurden und (d) sonstige vom Kunden zu schaffende Ausführungsvoraussetzungen vorliegen. Sind diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, beginnt die Lieferfrist erst mit ihrer vollständigen Erfüllung.

4.2 Kundenmitwirkung, Änderungen und Unterbrechungen: Verzögern sich die Ausführung oder Lieferung aufgrund verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkungshandlungen des Kunden, insbesondere aufgrund fehlender Zeichnungen, Freigaben, Entscheidungen, Beistellungen, Informationen oder Zahlungen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer der hierdurch verursachten Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Zeit für Umplanung, Wiederbeschaffung und Wiederanlauf der Fertigung. Während dieses Zeitraums gerät Bock nicht in Verzug.

Das Gleiche gilt, wenn der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen des Leistungsumfangs, der Konstruktion, der Werkstoffe, der Prüfanforderungen, der Dokumentation oder sonstiger Ausführungsvorgaben verlangt. Bock ist berechtigt, die hiervon betroffenen Arbeiten bis zur technischen und kaufmännischen Klärung der Änderung auszusetzen.

Änderungs- und Zusatzleistungen sowie hierdurch verursachte Mehrkosten werden gesondert vergütet. Bock wird dem Kunden die Auswirkungen einer Änderung auf Preis und Liefertermin in angemessener Form mitteilen.

4.3 Teillieferungen: Bock ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Kunden selbständig nutzbar oder ihm unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar sind. Teillieferungen und Teilleistungen können gesondert abgerechnet werden.

Die Verzögerung eines abgrenzbaren Leistungsteils berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt hinsichtlich bereits vertragsgemäß erbrachter oder rechtzeitig lieferbarer Leistungsteile, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er an diesen Teilen ohne den verzögerten Leistungsteil objektiv kein Interesse hat.

4.4 Nicht von Bock zu vertretende Leistungshindernisse, höhere Gewalt und Selbstbelieferung: Wird die Herstellung oder Lieferung durch ein bei Vertragsschluss nicht vorhersehbares und von Bock trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt nicht zu vertretendes Ereignis wesentlich erschwert, vorübergehend unmöglich oder verzögert, verlängern sich die Liefertermine und Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Zeit für Wiederbeschaffung, Umplanung und Wiederanlauf der Fertigung. Für diesen Zeitraum gerät Bock nicht in Verzug. Als solche Ereignisse kommen insbesondere in Betracht: (a) Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge, Unruhen und Sabotage, (b) Epidemien, Pandemien und hiermit zusammenhängende behördliche Maßnahmen, (c) rechtmäßige Arbeitskämpfe, (d) behördliche Eingriffe, Ein- oder Ausfuhrbeschränkungen sowie sonstige hoheitliche Maßnahmen, (e) nicht von Bock zu vertretende Energie-, Rohstoff-, Transport- oder Lieferkettenstörungen, soweit nicht der nachfolgend in Absatz 2 geregelte Selbstbelieferungsfall vorliegt, (f) nicht von Bock zu vertretende außergewöhnliche Betriebs- oder Maschinenstörungen, (g) erhebliche Cyberangriffe oder Ausfälle betriebsnotwendiger Informations- und Kommunikationssysteme sowie (h) sonstige vergleichbare Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs von Bock.

Abweichend vom Erfordernis der fehlenden Vorhersehbarkeit nach Absatz 1 gilt für die nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Selbstbelieferung Folgendes: Wird Bock von einem Zulieferer nicht ordnungsgemäß beliefert, obwohl Bock rechtzeitig ein auf den konkreten Kundenauftrag abgestimmtes, kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der hierdurch verursachten Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit, sofern Bock die nicht ordnungsgemäße Selbstbelieferung nicht zu vertreten hat.

Die Regelung gilt nicht, wenn Bock bei Abschluss des Deckungsgeschäfts konkrete Umstände kannte oder bei Anwendung der branchenüblichen kaufmännischen Sorgfalt hätte erkennen müssen, aufgrund derer die richtige, vollständige oder rechtzeitige Belieferung ernstlich zweifelhaft war.

Bock wird den Kunden über den Eintritt eines wesentlichen Leistungshindernisses und dessen voraussichtliche Auswirkungen auf den Liefertermin unverzüglich informieren. Bock wird im Rahmen des wirtschaftlich und technisch Zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Dauer und Folgen der Behinderung zu begrenzen.

4.5 Länger andauernde Leistungshindernisse: Beruht die maßgebliche Lieferzeitverlängerung auf dem Selbstbelieferungsfall gemäß § 4.4 Absatz 2 und beträgt die hierdurch verursachte Verlängerung der Lieferzeit mehr als sechs Wochen, kann der Kunde Bock eine unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Auftrags angemessene letzte Frist zur Erbringung des betroffenen Leistungsteils setzen. Bei der Bemessung dieser Frist sind insbesondere die ursprünglich vereinbarte Lieferzeit, der erreichte Fertigungsstand, die Beschaffbarkeit von Ersatzmaterial, notwendige Prüfungen und die erforderliche Wiederanlaufzeit zu berücksichtigen. Erst nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Kunde zum Rücktritt hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils berechtigt.

Bock ist hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils zum Rücktritt berechtigt, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass eine ordnungsgemäße Ersatzbeschaffung trotz zumutbarer Bemühungen nicht innerhalb einer unter Berücksichtigung des konkreten Auftrags angemessenen Frist möglich sein wird und Bock unter Berücksichtigung der voraussichtlichen weiteren Dauer, des Fertigungsstands und der beiderseitigen Interessen ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann. Bock wird den Kunden zuvor über die maßgeblichen Umstände und die voraussichtlichen Auswirkungen unverzüglich informieren.

Dauert ein sonstiges Leistungshindernis nach § 4.4 länger als vier Monate an und ist einer Partei unter Berücksichtigung der voraussichtlichen weiteren Dauer, des Fertigungsstands und der beiderseitigen Interessen ein Festhalten am Vertrag hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils nicht mehr zumutbar, ist jede Partei berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils vom Vertrag zurückzutreten.

Das Rücktrittsrecht ist auf den von der Behinderung betroffenen Leistungsteil beschränkt. Ein Rücktritt vom gesamten Vertrag ist nur zulässig, wenn der zurücktretenden Partei an den übrigen Leistungsteilen nachweislich kein objektives Interesse mehr verbleibt.

Bereits vertragsgemäß erbrachte, abgrenzbare und für den Kunden selbständig nutzbare Teilleistungen sind nach den vertraglich vereinbarten Preisen abzurechnen. Der Kunde kann eine solche Abrechnung ablehnen, soweit er nachweist, dass die Teilleistung für ihn ohne die ausstehende Restleistung nicht verwendbar ist.

Bereits erhaltene Gegenleistungen für nicht erbrachte Leistungsteile wird Bock unverzüglich erstatten. Die gesetzlichen Regelungen über eine dauerhafte Unmöglichkeit der Leistung bleiben unberührt.

4.6 Von Bock zu vertretender Lieferverzug: Gerät Bock mit einer fälligen Leistung in einen von Bock zu vertretenden Lieferverzug, kann der Kunde hinsichtlich des verzögerten Leistungsteils erst vom Vertrag zurücktreten, nachdem er Bock erfolglos eine angemessene Nachfrist zur Leistung in Textform gesetzt hat. Fälle, in denen eine Nachfrist nach den gesetzlichen Vorschriften ausnahmsweise entbehrlich ist, bleiben unberührt.

Bei der Bemessung der Nachfrist sind insbesondere (a) die technische Komplexität der Sonderanfertigung, (b) der bei Fristsetzung bereits erreichte Fertigungsstand, (c) die erforderliche Beschaffung von Ersatzmaterial oder Ersatzteilen, (d) notwendige Qualitätsprüfungen und Abnahmen sowie (e) die für eine ordnungsgemäße Wiederaufnahme des Fertigungsablaufs erforderliche Zeit angemessen zu berücksichtigen.

Der Rücktritt ist auf den vom Verzug betroffenen Leistungsteil beschränkt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er an den übrigen Leistungsteilen ohne den verzögerten Teil objektiv kein Interesse hat.

Bei einem von Bock zu vertretenden Lieferverzug ist der Anspruch des Kunden auf Ersatz des Verzögerungsschadens — außerhalb der Fälle des § 9.1 — auf 0,5 % des Netto-Auftragswerts des verspäteten Leistungsteils je vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch auf höchstens 5 % dieses Werts, begrenzt.

Vom Kunden gegenüber seinen eigenen Auftraggebern oder sonstigen Dritten übernommene Vertragsstrafen, pauschalierte Verzugsfolgen oder vergleichbare Drittverpflichtungen werden von Bock nur übernommen, wenn Bock dieser Risikozuweisung vor Vertragsschluss ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

Im Übrigen richten sich Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wegen verspäteter Leistung nach § 9.

4.7 Stornierung und freie Kündigung durch den Kunden: Ein allgemeines Recht des Kunden, einen erteilten Auftrag jederzeit kostenfrei zu stornieren, besteht nicht.

Eine Erklärung des Kunden, den Auftrag zu stornieren, aufzuheben oder nicht weiter durchführen zu wollen, gilt — soweit dem Kunden kein gesetzliches oder vertraglich vereinbartes Rücktritts- oder Kündigungsrecht zusteht — als Angebot zum Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung. Der Vertrag bleibt bestehen, solange Bock dieses Angebot nicht ausdrücklich in Textform angenommen hat.

Soweit dem Kunden nach der rechtlichen Einordnung des konkreten Vertrags ein freies Kündigungsrecht, insbesondere nach § 648 BGB unmittelbar oder in Verbindung mit § 650 BGB, zusteht, behält Bock den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Bock muss sich anrechnen lassen, was Bock infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft oder Fertigungskapazität erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Bei der Abrechnung werden insbesondere berücksichtigt und auf Verlangen nachvollziehbar ausgewiesen: (a) bereits erbrachte Konstruktions-, Planungs-, Programmierungs- und Arbeitsleistungen, (b) bereits ausgeführte Fertigungs-, Bearbeitungs-, Prüf- und Dokumentationsleistungen, (c) bereits entstandene Rüst-, Einrichtungs- und Vorbereitungskosten, (d) bereits beauftragte oder ausgeführte Fremdleistungen, (e) nicht mehr stornierbare Lieferantenbestellungen und sonstige eingegangene Verpflichtungen, (f) eigens für den Auftrag beschaffte Materialien, Rohlinge, Zuschnitte und Bauteile sowie (g) bereits hergestellte oder teilbearbeitete kundenspezifische Teile.

Soweit kundenspezifische Materialien, Teile, Vorrichtungen oder unfertige Erzeugnisse für Bock nicht anderweitig wirtschaftlich verwertbar sind, erfolgt insoweit keine Anrechnung einer lediglich theoretischen anderweitigen Verwendung. Tatsächlich erzielbare Rest-, Schrott- oder Verwertungserlöse werden bei der Abrechnung berücksichtigt.

Nach vollständiger Begleichung der Abrechnung werden dem Kunden die ihm berechneten Materialien und Teile auf sein Verlangen zur Abholung bereitgestellt, soweit keine Rechte Dritter entgegenstehen. Verpackung, Transport, Versicherung und sonstige Kosten der Herausgabe trägt der Kunde.

Eine doppelte Berechnung derselben Kosten oder Leistungen findet nicht statt.

Stimmt Bock einer sonstigen einvernehmlichen Aufhebung des Vertrags zu, kann Bock seine Zustimmung von einer Abrechnung der bis zur Aufhebung erbrachten Leistungen, entstandenen Kosten, nicht mehr vermeidbaren Verpflichtungen und des entgangenen Deckungsbeitrags abhängig machen. Ersparte Aufwendungen und tatsächlich mögliche anderweitige Verwertungen werden angerechnet.

Diese Regelung gilt nicht bei einem berechtigten Rücktritt des Kunden wegen einer von Bock zu vertretenden Pflichtverletzung oder aufgrund eines ausdrücklich eingeräumten gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts.

4.8 Unberechtigte Abnahme- oder Annahmeverweigerung: Eine unberechtigte endgültige Verweigerung der Abnahme oder Annahme durch den Kunden gilt nicht als kostenfreie Stornierung oder Vertragsaufhebung.

Verweigert der Kunde die Annahme oder Abnahme ohne rechtfertigenden Grund, kann Bock ihm eine angemessene Frist zur Annahme oder Abnahme setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist stehen Bock die gesetzlichen und vertraglichen Rechte wegen Annahmeverzugs und sonstiger Pflichtverletzungen zu.

Hierzu gehören insbesondere die Lagerung der betreffenden Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden, die Berechnung der vereinbarten Lagerkosten gemäß § 5.4 sowie — bei Vorliegen der jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen — der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, Schadensersatz oder der Rücktritt vom Vertrag.

Weitergehende gesetzliche und vertragliche Ansprüche von Bock bleiben unberührt.

§ 5 Gefahrübergang, Versand, Annahmeverzug

5.1 Erfüllungsort ist der Sitz von Bock, 73547 Lorch, Maierhofstraße 38.

5.2 Verlangt der Kunde die Versendung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald Bock die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt übergeben hat; erfolgt die Versendung durch eigenes Personal von Bock, geht die Gefahr über, sobald die Ware zum Zweck der Versendung das Werk verlässt. Die Haftung von Bock für Schäden, die Bock oder seine Erfüllungsgehilfen — auch bei einem Transport durch eigenes Personal — zu vertreten haben, richtet sich nach § 9. Verzögert sich der Versand aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft über.

5.3 Auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert Bock die Lieferung gegen die üblichen Transportrisiken. Ein solcher Wunsch ist Bock ausdrücklich in Textform mitzuteilen.

5.4 Annahmeverzug: Nimmt der Kunde die Ware nicht fristgerecht ab oder verzögert sich der Versand aus von ihm zu vertretenden Gründen, ist Bock berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern und pauschal 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrags der betroffenen Lieferung je angefangene Woche, insgesamt höchstens 5 %, als Lagerkosten zu verlangen. Beiden Parteien bleibt der Nachweis höherer bzw. wesentlich niedrigerer Lagerkosten unbenommen. Die Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Rechte aus Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) bleibt unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

6.1 Bock behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren („Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung vor.

6.2 Die Vorbehaltsware darf vom Kunden weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Kunde auf das Eigentum von Bock hinzuweisen und Bock unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, Bock auf Anfrage Auskunft über den Verbleib der Vorbehaltsware zu erteilen.

6.3 Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er sich Bock gegenüber nicht in Verzug befindet. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen einschließlich ihrer Neben- und Sicherungsrechte tritt der Kunde bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (einschließlich Umsatzsteuer) sicherungshalber an Bock ab; dies gilt in Höhe des Miteigentumsanteils von Bock auch für Forderungen aus der Veräußerung von Sachen, die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware entstanden sind. Bock nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt; bei Zahlungsverzug oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ist Bock berechtigt, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen. In diesem Fall hat der Kunde Bock auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner zu benennen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

6.4 Verarbeitung: Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für Bock. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, Bock nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt, so erwirbt Bock Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.

6.5 Freigabe: Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von Bock um mehr als 20 %, so gibt Bock auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl frei.

6.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Bock berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen; das Herausgabeverlangen setzt die Erklärung des Rücktritts voraus. Der Kunde hat in diesem Fall die Rücknahme der Vorbehaltsware zu ermöglichen. Bock ist berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware freihändig bestmöglich zu verwerten; der Verwertungserlös wird — abzüglich angemessener Verwertungskosten — auf die Verbindlichkeiten des Kunden angerechnet.

§ 7 Mängelansprüche (Gewährleistung)

7.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Angaben zur Beschaffenheit begründen nur dann eine Beschaffenheitsgarantie, wenn sie von Bock ausdrücklich und in Textform als „Garantie“ bezeichnet werden.

7.2 Beschaffenheit, Toleranzen: Maßgeblich für die Beschaffenheit der Leistung sind die vertraglichen Unterlagen in der Rangfolge des § 2.4. Allgemeintoleranzen gelten für alle Maße und Merkmale, für die keine individuelle Toleranz angegeben ist. Sind im Vertrag für ein Fertigungsverfahren (etwa Zerspanung, Schweißkonstruktionen oder thermische Schnitte) eine bestimmte Norm, Ausgabe oder Toleranz- bzw. Qualitätsklasse vereinbart, so gelten diese; hat Bock für ein Fertigungsverfahren Technische Liefer- und Fertigungsbedingungen herausgegeben und wurden diese vor oder bei Vertragsschluss wirksam einbezogen, gelten vorrangig die dort festgelegten Allgemeintoleranzen. Andernfalls gelten die für das jeweilige Verfahren einschlägigen Allgemeintoleranznormen in ihrer bei Vertragsschluss gültigen Fassung in der handelsüblichen, für den vertraglich vorausgesetzten Zweck geeigneten Toleranz- bzw. Qualitätsklasse. Maßabweichungen innerhalb der so bestimmten Toleranzen stellen keinen Mangel dar. Handelsübliche Abweichungen von Werkstoffoberfläche und -struktur bleiben vorbehalten, soweit die Verwendbarkeit für den vertraglich vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigt ist.

7.3 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§ 377 HGB): Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Werktagen ab Ablieferung, in Textform gegenüber Bock zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware insoweit als genehmigt.

7.4 Nacherfüllung: Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge leistet Bock, soweit rechtlich zulässig, nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung bzw. Herstellung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung).

7.5 Aufwendungen der Nacherfüllung (§ 439 Abs. 3 BGB): Erforderliche Aufwendungen zum Zweck der Nacherfüllung trägt Bock nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung. Erforderliche Aus- und Einbaukosten werden ersetzt, soweit der Kunde die mangelhafte Sache ihrer Art und ihrem Verwendungszweck entsprechend in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat. Nicht ersetzt werden Aufwendungen, deren Übernahme oder Erstattung Bock nach den gesetzlichen Vorschriften wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern darf, Kosten nicht mit Bock abgestimmter Fremdfirmen — soweit nicht die Voraussetzungen des § 7.8 vorliegen oder eine vorherige Abstimmung mit Bock unmöglich oder unzumutbar war —, Aufwendungen für über den ursprünglichen Zustand hinausgehende Verbesserungen sowie vermeidbare Mehrkosten.

7.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unzumutbar oder verweigert Bock sie, so kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis bzw. die vereinbarte Vergütung mindern. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe des § 9.

7.7 Verjährung: Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrübergang, bei Werkleistungen ab Abnahme. Diese Verkürzung gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in den Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt — insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) sowie §§ 445a, 445b, 478 BGB (Lieferantenregress); insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

7.8 Selbstvornahme: Der Kunde darf Mängel grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen; Bock ist zuvor Gelegenheit zur Untersuchung und Nacherfüllung zu geben. Dies gilt nicht bei dringender Gefahrenabwehr oder zur Abwendung unverhältnismäßiger Schäden, wenn eine vorherige Verständigung von Bock nicht möglich ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufwendungs- oder Kostenersatzanspruch, insbesondere nach § 637 BGB bei Werkleistungen, bleiben unberührt.

§ 8 Beigestelltes Material, Lohnarbeiten

8.1 Werden von Bock Lohnarbeiten ausgeführt und hierfür Werkstoffe, Werkstoffteile, Halbfabrikate oder Vorrichtungen vom Kunden beigestellt, so bearbeitet Bock diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

8.2 Zu einer Eingangsprüfung des beigestellten Materials ist Bock nur verpflichtet, wenn dies ausdrücklich vereinbart und die Prüfungskosten vom Kunden übernommen werden.

8.3 Werden beigestellte Teile aufgrund von Materialfehlern des Kunden, ungeeigneter Kundenvorgaben oder sonstiger von Bock nicht zu vertretender Umstände unbrauchbar, so besteht kein Anspruch des Kunden auf kostenfreie Ersatzlieferung oder Erstattung; die bis dahin angefallenen Bearbeitungskosten sind Bock zu ersetzen. Werden beigestellte Teile durch einen von Bock zu vertretenden Bearbeitungsfehler unbrauchbar, führt Bock die vereinbarte Bearbeitung an einem frachtfrei einzusendenden Ersatzstück ohne erneute Berechnung aus; Ansprüche wegen des Wertes des unbrauchbar gewordenen Teils, erforderlicher Transportkosten und sonstiger Schäden richten sich ausschließlich nach § 9. Der Kunde hat Bock spätestens bei Auftragserteilung auf einen ungewöhnlich hohen Material- oder Vorleistungswert der beigestellten Teile hinzuweisen.

8.4 Abnahme von Werkleistungen: Ist die Leistung von Bock rechtlich als Werkleistung zu qualifizieren (insbesondere die Bearbeitung vom Kunden beigestellten Materials), kann Bock den Kunden nach Fertigstellung unter Setzung einer angemessenen Frist, die regelmäßig zwölf Werktage beträgt, zur Abnahme auffordern. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels in Textform verweigert oder wenn er die Leistung in Gebrauch nimmt oder weiterverarbeitet, sofern nicht erkennbar ist, dass die Verwendung lediglich zu Prüfzwecken oder unter ausdrücklichem Vorbehalt erfolgt. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 7.3 gilt für Kauf- und Werklieferungsverträge, soweit § 377 HGB anwendbar ist; für reine Werkleistungen verbleibt es bei den gesetzlichen Abnahmeregelungen sowie den vorstehenden Bestimmungen dieses § 8.4. Die Verjährung von Mängelansprüchen beginnt bei Werkleistungen mit der Abnahme.

8.5 Fertigung nach Kundenvorgaben: Fertigt oder bearbeitet Bock nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Vorgaben des Kunden, liegt die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und konstruktive Eignung dieser Vorgaben beim Kunden; eine vorgabenkonforme Ausführung ist insoweit vertragsgemäß. Bock übernimmt keine Gewähr für die Funktion und Eignung des Teils für den vom Kunden vorgesehenen Verwendungszweck, soweit die Ausführung den Vorgaben entspricht. Eine konstruktive Prüfung oder Funktionsprüfung der Kundenvorgaben schuldet Bock nur, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurde; die Pflicht, den Kunden auf im Rahmen der üblichen Auftragsbearbeitung erkennbare offensichtliche Unstimmigkeiten oder Ausführungsrisiken hinzuweisen, bleibt unberührt. Der Kunde stellt Bock von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung von Schutzrechten oder sonstigen Rechten durch die Ausführung nach seinen Vorgaben entstehen, es sei denn, der Kunde hat die Rechtsverletzung nicht zu vertreten.

8.6 Verschnitt und Restmaterial: Bei der Bearbeitung beigestellten Materials anfallender Verschnitt, Bearbeitungsabfall und Restmaterial gehen ohne Vergütung in das Eigentum von Bock über, sofern nicht die Rückgabe an den Kunden vereinbart ist. Der Kunde kann die Rückgabe werthaltiger Reststücke verlangen; ein entsprechender Wunsch ist spätestens bei Auftragserteilung in Textform mitzuteilen. Zurückzugebende Reststücke werden auf Kosten des Kunden zur Abholung bereitgestellt oder zurückgesandt.

8.7 Prüfungen, Zeugnisse, Dokumentation: Werkstoffzeugnisse (etwa nach DIN EN 10204), Schweiß- und Prüfdokumentationen, Maß- und Prüfprotokolle, zerstörungsfreie Prüfungen sowie sonstige Nachweise und deren Aufbewahrung schuldet Bock nur, soweit sie ausdrücklich bestellt und vergütet wurden oder soweit sie aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder der ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit bzw. Zertifizierung ohnehin geschuldet sind.

§ 9 Haftung

9.1 Bock haftet unbeschränkt

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
  • bei arglistigem Verschweigen eines Mangels;
  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Bock oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen;
  • im Rahmen einer von Bock übernommenen Garantie oder Beschaffenheitsgarantie;
  • nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.

9.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Bock — außer in den Fällen des § 9.1 — nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

9.3 Hinweis auf außergewöhnliche Schadensrisiken: Der Kunde hat Bock vor Vertragsschluss in Textform auf für Bock nicht erkennbare außergewöhnliche Schadensrisiken hinzuweisen, insbesondere auf drohende Produktions- oder Betriebsunterbrechungen, Nutzungsausfälle oder außergewöhnlich hohe Folgeschäden, und deren voraussichtlichen maximalen Umfang mitzuteilen.

Die Mitteilung eines solchen Risikos erweitert die Haftung von Bock nicht. Eine über die Regelungen dieses § 9 hinausgehende Haftung für besondere Schadensrisiken bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. Die Haftung in den Fällen des § 9.1 bleibt unberührt.

9.4 Im Übrigen ist die Haftung von Bock ausgeschlossen. Insbesondere haftet Bock bei einfacher Fahrlässigkeit nicht für die Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.

9.5 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten für sämtliche vertraglichen und außervertraglichen Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund. Sie gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Bock.

9.6 Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 10 Schutzrechte, Geheimhaltung

10.1 An Zeichnungen, Modellen, Werkzeugen, Vorrichtungen, technischen Unterlagen und sonstigem Know-how, das von Bock erstellt oder entwickelt wurde, behält sich Bock alle Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechte vor. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung von Bock weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke genutzt werden.

10.2 Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten, nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Informationen der jeweils anderen Partei als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) vertraulich zu behandeln und angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zu treffen. Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die (a) allgemein bekannt sind oder ohne Verletzung dieser Pflicht allgemein bekannt werden, (b) der empfangenden Partei bereits vorher rechtmäßig bekannt waren, (c) von ihr unabhängig entwickelt oder rechtmäßig von einem Dritten ohne Vertraulichkeitsbindung erlangt wurden, oder (d) aufgrund Gesetzes oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind. Eine Weitergabe an Mitarbeiter, verbundene Unternehmen und Unterauftragnehmer ist zulässig, soweit diese die Information zur Vertragsdurchführung benötigen und ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.

§ 11 Exportkontrolle und Sanktionen

11.1 Die Lieferungen und Leistungen von Bock können den Vorschriften der Exportkontrolle unterliegen, insbesondere der deutschen Außenwirtschaftsverordnung (AWV), der EU-Dual-Use-Verordnung (Verordnung (EU) 2021/821), den EU-Sanktionsverordnungen sowie ggf. US-(Re-)Exportvorschriften.

11.2 Der Kunde verpflichtet sich, die jeweils anwendbaren nationalen und internationalen Exportkontroll-, Embargo- und Sanktionsvorschriften einzuhalten. Unbeschadet der eigenen gesetzlichen Prüf-, Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten von Bock unterliegt eine Weiterlieferung der Waren an Dritte mit oder ohne Kenntnis von Bock der Verantwortung des Kunden.

11.3 Der Kunde sichert zu, dass er nicht auf einschlägigen Sanktionslisten geführt wird und dass die Waren nicht für eine nach den anwendbaren Vorschriften verbotene Endverwendung bestimmt sind; soweit eine Verwendung, Ausfuhr oder Weiterlieferung genehmigungspflichtig ist, erfolgt sie nur nach Erteilung der erforderlichen Genehmigung.

11.4 Die Erfüllung des Vertrags durch Bock steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine Hindernisse aufgrund von Exportkontroll- oder Sanktionsvorschriften entgegenstehen. Verzögerungen aufgrund erforderlicher behördlicher Genehmigungen hat Bock nicht zu vertreten, sofern Bock die erforderlichen Anträge und Mitwirkungshandlungen ordnungsgemäß und rechtzeitig vorgenommen hat.

11.5 Wiederausfuhrbeschränkung (Art. 12g VO (EU) Nr. 833/2014): Soweit für die gelieferten Waren oder Technologien eine vertragliche Wiederausfuhrbeschränkung nach Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder vergleichbaren Sanktionsvorschriften vorgeschrieben ist, verpflichtet sich der Kunde, diese weder mittelbar noch unmittelbar nach Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, auszuführen oder wiederauszuführen. Der Kunde unternimmt nach besten Kräften alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Zweck dieser Verpflichtung durch nachgelagerte Abnehmer oder Wiederverkäufer nicht vereitelt wird, richtet hierfür geeignete Kontrollmechanismen ein und teilt Bock jeden ihm bekannt werdenden Verstoß unverzüglich mit. Ein Verstoß gilt als wesentliche Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht; Bock ist insbesondere berechtigt, noch ausstehende Lieferungen auszusetzen oder zu verweigern sowie den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder vom noch nicht erfüllten Teil zurückzutreten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

11.6 Freistellung: Der Kunde stellt Bock, soweit gesetzlich zulässig, von berechtigten Ansprüchen Dritter frei und ersetzt Bock die unmittelbar entstehenden Vermögensnachteile sowie die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung, die auf einem vom Kunden zu vertretenden Verstoß gegen anwendbare Export-, Embargo- oder Sanktionsvorschriften oder gegen Verpflichtungen aus diesem § 11 beruhen. Für Bußgelder und sonstige öffentlich-rechtliche Sanktionen gilt dies nur, soweit deren vertragliche Abwälzung rechtlich zulässig ist. Ein Mitverschulden von Bock ist nach den gesetzlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

§ 12 Schlussbestimmungen

12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Sitz von Bock, 73547 Lorch, Maierhofstraße 38, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

12.2 Gerichtsstand: Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher — auch internationaler — Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung das für den Sitz von Bock zuständige Gericht (Amtsgericht Schwäbisch Gmünd bzw. Landgericht Ellwangen (Jagst)). Bock ist jedoch berechtigt, Klage auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. Dies gilt auch für Urkundenprozesse.

12.3 Anwendbares Recht: Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des deutschen internationalen Privatrechts, soweit dieses zur Anwendung ausländischen Rechts führen würde.

12.4 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

12.5 Form: Soweit weder gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben noch individuell etwas anderes vereinbart ist, bedürfen Vertragsänderungen, Nebenabreden und Erklärungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung mindestens der Textform (§ 126b BGB); die Übermittlung per E-Mail genügt. Der Vorrang individueller Vertragsabreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

12.6 Maßgebliche Sprache: Verbindlich ist ausschließlich die deutschsprachige Fassung dieser AGB. Etwaige Übersetzungen dienen ausschließlich der Verständlichkeit; bei Widersprüchen geht die deutsche Fassung vor.

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