AGB`s

Webimpressum

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeine Bestimmungen
Diese Bedingungen gelten ausschließlich für den Geschäftsverkehr mit solchen Personen oder Personengesellschaften, die Unternehmer im Sinne des §14 BGB sind. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Verkäufe, Lieferungen und Leistungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

II. Abwehrklausel
Geschäftsbedingungen des Kunden bzw. Vertragspartner gelten nur, sofern und soweit wir Ihnen ausdrücklich zustimmen.

III. Angebote freibleibend
Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung oder durch eine Auslieferung zustande.

IV. Preise und Kosten

  1. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sie sind freibleibend ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Wertversicherung sowie Aufstellung und Inbetriebnahme nicht ein. Bei Preisänderungen zwischen Angebot und Lieferung, welche darauf beruhen, dass sich Rohstoff- oder Energiekosten nachhaltig verändert haben, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise von Bock Maschinenbau GmbH.

  2. Sollte Bock Maschinenbau GmbH bei der Durchführung eines Auftrages Reparaturen erbringen müssen und hierbei auf die Inanspruchnahme eines Drittunternehmers angewiesen sein, so erfolgt dies auf Rechnung des Kunden zuzüglich des marktüblichen Unternehmerzuschlages, der Mehrwertsteuer, der Versandkosten und sonstigen marktüblichen Nebenkosten. Dies gilt nur dann, wenn die Reparaturbedürftigkeit nicht von Bock Maschinenbau GmbH zu verantworten ist.

V. Zahlungsmodalitäten, Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung und Verzug

  1. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Beträge unter 50,00 € sowie Reparaturen sind sofort rein netto bei Rechnungserhalt zu zahlen. Anders lautende Zahlungsbedingungen können selbstverständlich nach individueller Vereinbarung getroffen werden.

  2. Ein Zurückbehaltungsrecht und das Recht der Aufrechnung mit Forderungen des Bestellers werden ausgeschlossen, sofern es sich nicht um unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Rechte bzw. Forderungen des Bestellers handelt.

  3. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Ab Verzugseintritt werden die marktüblichen Verzugszinsen geschuldet.

  4. Schecks, Überweisungen und Wechsel werden vorbehaltlich der Einlösung gutgeschrieben. Diskontund Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Nichteinlösung von Schecks, Wechseln usw. werden sämtliche offen stehende Rechnungen sofort zur Zahlung fällig.

VI. Lieferfristen und Rücktritt

Sollte uns die Einhaltung einer Lieferfrist aufgrund höherer Gewalt, Streiks, oder von uns nicht zu vertretender behördlicher Maßnahmen oder anderer unvorhersehbarer Umstände nicht möglich sein, so bleibt es uns vorbehalten, die Lieferzeit entweder um einen angemessenen Zeitraum aufzuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Hinsichtlich des Rücktrittrechts verpflichtet sich Bock Maschinenbau GmbH, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung zu informieren und Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.


VII. Gefahrenübergang

  1. Verlangt der Kunde die Versendung der Ware an einem anderen Ort als den Erfüllungsort (73547 Lorch), so geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald Bock Maschinenbau GmbH die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat. Wünscht der Kunde eine Anlieferung von Waren, so gilt ebenfalls die soeben genannte Gefahrtragungsregel: Bock Maschinenbau GmbH wird mit Übergabe der Ware an den Transporteur von der Gefahrtragung frei: dies gilt auch dann, wenn die Transportperson aus dem eigenen Unternehmen stammen sollte.

  2. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken versichert. Einen solchen Wunsch hat der Kunde gegenüber Bock Maschinenbau GmbH ausdrücklich zu äußern.


VIII. Rechte aus Eigentumsvorbehalt / verlängerten Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten oder übergebenen Waren und Leistungen vor, bis der Kunde sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns beglichen hat. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so geben wir auf Wunsch des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl frei. Die Ware darf weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Der Kunde hat bei Pfändungsversuchen Dritter auf das Eigentum des Lieferanten hinzuweisen und diesen von Pfändungen unverzüglich zu verständigen.

  2. Der Kunde ist berechtigt, die Waren im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiter zu veräußern, solange er uns gegenüber nicht im Verzug ist. Die durch die Veräußerungen entstehenden Forderungen einschließlich etwaiger Nebenforderungen und Sicherheitsrechte tritt der Kunde schon jetzt an uns ab. Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung unserer Ansprüche in Höhe der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Bei der Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Eigentum in dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung zu. Der Kunde ist uns auf Anfrage zur Auskunftserteilung über den Verbleib der Ware verpflichtet.

  3. Bei schuldhaftem Verstoß des Kunden gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug mit einer Geldsumme, die mindestens 50 % der Forderungssumme ausmacht, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt; der Kunde hat in diesem Fall auf unser Verlangen die Rücknahme der Vorbehaltsware zu ermöglichen oder auf unseren Wunsch die Forderungsabtretungen seinen Abnehmern mitzuteilen und uns alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Wir sind berechtigt, die zurückgenommene Ware freihändig zu einem marktüblichen Preis zu verkaufen und den Erlös mit unserer Vertragsforderung zu verrechnen abzüglich der durch den freihändigen Verkauf entstandenen Kosten.

  4. In der Rücknahme bzw. in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies so ausdrücklich erklärt.

IX. Rügeobligenheiten und Gewährleistung

  1. Dem Kunden obliegt die unverzügliche Untersuchung und Rüge eventueller Mängel. Bei solchen Kunden, die Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, gilt: Die Ware gilt als vertragsgemäß geliefert und genehmigt, wenn eine fehlerhafte Beschaffenheit nicht innerhalb von 10 Tagen seit der Auslieferung der Ware an den Kunden uns gegenüber ausdrücklich gerügt worden ist. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Einganges der Rüge bei Bock Maschinenbau GmbH.

  2. Bei berechtigten und fristgemäßen Beanstandungen des Kunden werden wir nach unserer Wahl die Mängel beseitigen, ein neues Werk herstellen oder die Ware gegen eine mangelfreie Ware mit denselben Beschaffenheitsmerkmalen tauschen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Kunde nach seiner Wahl die Möglichkeit zur Minderung oder zum Rücktritt vom Vertrag. Eine Haftung von eventuellen Folgeschäden wird ausgeschlossen.

  3. Die hier vorgenommenen Haftungseinschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Bock Maschinenbau GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Bock Maschinenbau GmbH beruhen.

  4. Werden von uns Lohnarbeiten ausgeführt und für diese oder auch andere Aufträge Werkstoffe, Werkstoffteile, Halbfabrikate oder Werkzeugvorrichtungen durch den Kunden zur Verfügung gestellt oder zugeliefert, so werden diese von uns mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit bearbeitet bzw. behandelt. Zu einer Prüfung dieser angelieferten Gegenstände sind wir nur verpflichtet, wenn eine solche Prüfung ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart worden ist und die Prüfungskosten vom Kunden übernommen werden. Sollten die vom Kunden gelieferten Stücke infolge von uns unverschuldeter Umstände oder höherer Gewalt unverwendbar werden, so kann hieraus kein Anspruch des Kunden auf kostenfreie Ersatzlieferung des Materials oder Erstattung anderer Kosten durch uns hergeleitet werden. Sollten vom Kunden angelieferte Teile wegen Materialfehler unverwendbar werden, so sind uns die entstandenen Bearbeitungskosten zu ersetzen. Falls solche Teile aufgrund von uns zu verantwortenden Bearbeitungsfehlern unverwendbar werden, so werden wir die gleiche Arbeit an einem uns frachtfrei einzusendenden Stück ohne Berechnung ausführen. Ein Anspruch auf kostenfreie Ersatzlieferung des Materials oder Erstattung anderer Kosten besteht in diesem Falle nicht. Selbstverständlich gilt diese Einschränkung wiederum nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Bock Maschinenbau GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Bock Maschinenbau GmbH beruhen. Ebenfalls gilt dieser Haftungsausschluss selbstverständlich nicht für sonstige Schäden, die auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung von Bock Maschinenbau GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Bock Maschinenbau GmbH beruhen.

X. Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht

  1. Für Kunden, die Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentliche rechtliche Sondervermögen sind, gilt Folgendes: Erfüllungsort ist 73547 Lorch, Maierhofstraße 38. Im Fall von Rechtsstreitigkeiten haben solche vorbezeichneten Kunden für ihre anzustrengenden Klagen den ausschließlichen Gerichtsstand Schwäbisch Gmünd (bzw. des übergeordneten Landgerichts in Ellwangen) zu beachten. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.

  2. Für Klagen, die Bock Maschinenbau GmbH selbst anstrengt, gilt der soeben bezeichnete Gerichtsstand nur als Wahlgerichtsstand. Er ist in diesem Falle nicht ausschließlich.

  3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Bock Maschinenbau GmbH und dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss der Regelungen des UN-Kaufrechtes.